Für Geschäftskunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsgrundlagen für individuell angebotene Projekte und laufende technische Betreuung von WebCore Dresden.
Fassung vom 27. Oktober 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Verträge mit Verbrauchern gelten sie nicht.
1. Vertragspartner und Geltungsbereich
Vertragspartner ist Robin Exner, handelnd unter WebCore Dresden, Holunderweg 14 A, 01099 Dresden, Deutschland, nachfolgend „WebCore“ genannt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt. Maßgeblich ist, dass der Auftraggeber den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt. Ein Verbrauchervertrag erfordert eine gesonderte Vereinbarung und rechtliche Prüfung.
Die Leistungen können insbesondere Unternehmenswebsites, individuelle Webanwendungen, Buchungs- und Reservierungssysteme, Kundenbereiche, Schnittstellen, Erweiterungen vorhandener Systeme sowie laufende technische Betreuung umfassen.
2. Zustandekommen eines Auftrags
Leistungs- und Preisangaben auf der Website sind eine unverbindliche Orientierung und kein bindendes Vertragsangebot. Ein Auftrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein individuelles Angebot von WebCore innerhalb der darin genannten Frist annimmt oder beide Parteien den Auftrag auf andere Weise ausdrücklich vereinbaren.
Eine Nachricht über das Kontaktformular, per E-Mail, Telefon oder Messenger begründet weder einen kostenpflichtigen Auftrag noch ein Abonnement. Die Website ermöglicht keinen automatischen Vertragsschluss und keine automatische Zahlung.
3. Einbeziehung und Vorrang individueller Vereinbarungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn das Angebot oder eine andere Erklärung vor der Vertragsannahme auf sie verweist und der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, die bezeichnete Fassung einzusehen und zu speichern.
Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang. Bei Widersprüchen gilt zuerst die individuelle Vereinbarung, danach das angenommene Angebot und anschließend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn WebCore ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
4. Leistungsumfang und Projektabgrenzung
WebCore erbringt die im angenommenen Angebot beschriebenen Leistungen. Das Angebot legt insbesondere die geschuldeten Funktionen, Rollen, Datenwege, Schnittstellen, Umgebungen, Übergaben und gegebenenfalls laufenden Betreuungsleistungen fest.
Eine bestimmte Verfügbarkeit, Reaktionszeit, Sicherung, Migration, Kompatibilität oder Leistung eines Drittanbieters ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Eine unverbindliche Zielbeschreibung ersetzt keine vereinbarte Beschaffenheit oder Leistung.
5. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt die für den Auftrag erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig bereit. Er stellt sicher, dass WebCore bereitgestellte Texte, Bilder, Marken, Daten und sonstige Materialien im vereinbarten Umfang verwenden darf.
Erkennbare Verzögerungen oder Mehrarbeit aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung zeigt WebCore an. Termine und Vergütung werden angepasst, soweit dies wegen der Verzögerung oder des zusätzlichen Aufwands erforderlich und für den Auftraggeber nachvollziehbar ist.
6. Projektphasen und Änderungen
Planung, Umsetzung, Prüfung, Abnahme, Bereitstellung und Einweisung können als getrennte Leistungen vereinbart werden. Änderungswünsche außerhalb des angenommenen Angebots werden vor ihrer Umsetzung mit ihren Auswirkungen auf Umfang, Vergütung und Termine abgestimmt.
Die Besprechung einer Idee, eine unverbindliche Einschätzung oder das Schweigen einer Partei gilt nicht als Beauftragung einer zusätzlichen Leistung.
7. Entwicklung, Bereitstellung und Einweisung
WebCore entwickelt oder konfiguriert die vereinbarte Lösung auf Grundlage des angenommenen Angebots und der während des Projekts dokumentierten Entscheidungen. Die Bereitstellung erfolgt in der vereinbarten Umgebung. Eine Einweisung oder Dokumentation wird in dem Umfang erbracht, den das Angebot vorsieht.
Aussagen zu Browsern, Geräten, Betriebssystemen, Hosting, App-Stores oder externen Plattformen gelten nur für den ausdrücklich vereinbarten Prüf- und Leistungsumfang. Entscheidungen externer Plattformbetreiber kann WebCore nicht garantieren.
8. Abnahme bei Werkleistungen
Soweit eine abnahmefähige Werkleistung vereinbart wurde, stellt WebCore den fertiggestellten Stand zur Prüfung bereit. Der Auftraggeber prüft ihn innerhalb einer angemessenen, von WebCore mitgeteilten Frist und erklärt die Abnahme oder benennt mindestens einen konkreten Mangel.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die gesetzlichen Regeln zur Abnahme, insbesondere § 640 BGB, sowie die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.
9. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Vergütung, Abschläge, Fälligkeit und Zahlungsweg ergeben sich aus dem angenommenen Angebot und der Rechnung. Einmalige Einrichtung oder Entwicklung und laufende Betreuung sind getrennte Leistungen. Monatliche Betreuung finanziert nicht automatisch die vollständige Umsetzung.
Fremdkosten, Lizenzen, Hosting und kostenpflichtige Dienste werden nur berechnet, wenn sie im Angebot enthalten oder vor ihrer Beauftragung freigegeben wurden. Einseitige Preisänderungen sind nicht vorgesehen. Änderungen der Vergütung erfordern eine Vereinbarung. Soweit die Voraussetzungen des § 19 UStG vorliegen, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. WebCore darf noch nicht erbrachte Leistungen nach vorheriger Ankündigung in angemessenem Umfang zurückhalten, soweit dies unter Berücksichtigung des Projektstands und der beiderseitigen Interessen zulässig ist.
10. Laufende technische Betreuung
Eine laufende Betreuung wird gesondert vereinbart. Das Angebot bezeichnet die betreute Anwendung, den Leistungsbeginn, die Betriebsumgebung und die enthaltenen Prüf-, Pflege-, Sicherungs-, Wiederherstellungs- und Unterstützungsleistungen.
Neue Funktionen, unbegrenzte Änderungswünsche, eine Bereitschaft rund um die Uhr und nicht bezeichnete Leistungen Dritter sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht enthalten. WebCore bleibt für Leistungen verantwortlich, die WebCore im Angebot selbst übernommen hat.
11. Beginn, Laufzeit und Kündigung laufender Betreuung
Die laufende Betreuung beginnt zu dem im Angebot vereinbarten Zeitpunkt, normalerweise mit dem produktiven Start der betreuten Anwendung. Ab diesem Leistungsbeginn wird die monatliche Vergütung berechnet.
Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die anfängliche Mindestlaufzeit sechs Monate. Danach läuft die Betreuung auf unbestimmte Zeit weiter und kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats gekündigt werden.
Die Kündigung muss mindestens in Textform, beispielsweise per E-Mail, erklärt werden. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen. Abweichende Laufzeiten sind möglich, wenn sie im Angebot vor der Annahme eindeutig ausgewiesen und gesetzlich zulässig sind.
12. Externe Dienste, Lizenzen und Fremdkosten
Für Hosting, Domains, E-Mail, Zahlungsdienste, Schnittstellen, Bibliotheken oder andere Leistungen Dritter können zusätzliche Bedingungen, Entgelte und technische Grenzen gelten. Welche Partei den jeweiligen Vertrag schließt und die Kosten trägt, ergibt sich aus dem Angebot.
WebCore weist auf erkennbare Abhängigkeiten hin. Änderungen oder Ausfälle eines Drittanbieters liegen außerhalb des Einflusses von WebCore. Das entbindet WebCore nicht von der Verantwortung für solche Auswahl-, Einrichtungs-, Betriebs- oder Unterstützungsleistungen, die WebCore ausdrücklich selbst übernommen hat.
13. Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse
Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber die Nutzungsrechte an den von WebCore geschaffenen Arbeitsergebnissen, die für den im Angebot vereinbarten Vertragszweck erforderlich sind. Art, Umfang, Gebiet und Dauer weitergehender oder ausschließlicher Rechte müssen ausdrücklich vereinbart werden.
Rechte an vorbestehenden Bestandteilen, Open-Source-Software und Leistungen Dritter richten sich nach den jeweils geltenden Lizenzen. WebCore überträgt keine Rechte, die WebCore nicht besitzt. Ob Quellcode, Designquellen, Dokumentation oder besondere Zugangsdaten übergeben werden, wird im Angebot festgelegt.
14. Daten, Sicherungen und Verantwortlichkeiten
Das Angebot legt fest, welche Partei für Datenqualität, Aufbewahrung, Sicherung, Wiederherstellungsprüfung und Export verantwortlich ist. WebCore schuldet Sicherungen, Aufbewahrungsfristen und Wiederherstellungszeiten nur im vereinbarten Umfang.
Der Auftraggeber bleibt für Daten, Systeme und Zugänge verantwortlich, die außerhalb des von WebCore übernommenen Leistungsbereichs liegen. Eigene Daten des Auftraggebers werden nicht allein zur Erzwingung einer weiteren Vertragsbindung zurückgehalten.
15. Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder nach den Umständen erkennbar vertrauliche Informationen angemessen vertraulich und verwenden sie nur für die Durchführung des Auftrags.
Jede Partei erfüllt die datenschutzrechtlichen Pflichten, die ihr nach ihrer tatsächlichen Rolle zukommen. Verarbeitet WebCore personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine erforderliche Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Bestimmt WebCore für einzelne Verarbeitungen selbst Zwecke und Mittel, wird die jeweilige Verantwortlichkeit gesondert eingeordnet.
16. Mängelrechte und Haftung
Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben bestehen, soweit im individuellen Vertrag keine wirksame abweichende Regelung getroffen wurde. Der Auftraggeber beschreibt einen festgestellten Mangel nachvollziehbar und ermöglicht WebCore die Prüfung sowie, soweit gesetzlich vorgesehen, die Nacherfüllung.
WebCore haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die vorstehenden Grenzen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von WebCore.
17. Vertragsende, Datenexport und Übergabe
Zum Vertragsende werden vereinbarte Zugänge, Datenexporte und Unterlagen in dem festgelegten Format und Umfang übergeben. Zusätzliche Migration, Datenaufbereitung, Unterstützung eines Nachfolgeanbieters oder eine über den Vertrag hinausgehende Aufbewahrung werden gesondert vereinbart.
Gesetzliche Aufbewahrungs-, Herausgabe- und Löschpflichten bleiben unberührt. Das Vertragsende berührt bereits entstandene Zahlungsansprüche nicht.
18. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dies für den jeweiligen Vertrag zulässig ist. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand, soweit keine zwingende gesetzliche Zuständigkeit entgegensteht.
Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform dokumentiert werden. Der Vorrang tatsächlich ausgehandelter Individualvereinbarungen bleibt unberührt.